BAFA

Förderung für Energieberatung

Energieberatung für Wohngebäude

Das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ trägt zur Umsetzung des energiepolitischen Ziels der Bundesregierung bei, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können.

Energieberatung im Mittelstand

Die Energieberatung soll dabei wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzpotenziale sowohl in den Bereichen Gebäude und Anlagen als auch beim Nutzerverhalten aufzeigen. Ziel dieses Programms ist es daher, die Anzahl der durchgeführten Energieberatungen in KMU weiter voran zu bringen und damit vorhandene Energieeinsparpotenziale zu heben. Durch sparsame Energieverwendung in Unternehmen kann ein wesentlicher Beitrag zur Energiesicherheit in Deutschland und zum Klimaschutz geleistet werden.

Energieberatung für Nichtwohngebäude
von Kommunen

Ziel des Förderprogramms ist es, kommunalen Gebietskörperschaften, deren Eigenbetrieben, Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund sowie gemeinnützigen Organisationsformen und anerkannten Religionsgemeinschaften geförderte Energieberatung zugänglich zu machen und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen in die Energieeffizienz aufzuzeigen. Gefördert wird die Energieberatung zur Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts von Nichtwohngebäuden, entweder in Form eines Sanierungsfahrplans oder in Form einer umfassenden Sanierung. Zudem wird die Neubauberatung für Nichtwohngebäudegefördert.

Energie­effizienz- und Res­sour­cenef­fi­zi­enz-
Netz­wer­ke von Kom­mu­nen

Ab dem 1. Januar 2019 gibt es für Kommunen und Akteure aus dem kommunalen Umfeld neue Fördermöglichkeiten zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Das Bundesumweltministerium hat dazu eine neue Fassung der Kommunalrichtlinie mit überarbeiteten und neuen Förderschwerpunkten veröffentlicht. In Ergänzung zur Richtlinie finden Sie erläuternde Informationen zu allen Förderschwerpunkten in den bereitgestellten Hinweisblättern.

Förderung beim Heizen mit erneuerbaren Energien

BIOMASSEANLAGE

Mit einer Biomasseanlage nutzen Sie die erneuerbare Wärme von nachwachsenden Rohstoffen. Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten. Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung für bestimmte Einsatzbereiche.

Gefördert wird die Installation von

  • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.
Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert. Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt. Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

SOLARKOLLEKTORANLAGE

Mit einer Solarthermieanlage nutzen Sie die erneuerbare Wärme der Sonne und profitieren von attraktiven Zuschüssen. Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten. Bei einer ertragsabhängigen Förderung kann der Zuschussbetrag höher ausfallen. Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Solarthermieanlagen bis einschließlich 100 Quadratmeter Kollektorfläche für bestimmte Einsatzbereiche.

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt. Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.

EFFIZIENTE WÄRMEPUMPENANLAGEN

Mit einer Wärmepumpe können Sie die erneuerbare Wärme aus Wasser, Luft und Erde nutzen und von attraktiven Zuschüssen profitieren. Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 Kilowatt Nennwärmeleistung für bestimmte Einsatzbereiche.

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt. Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

HYBRIDHEIZUNGEN

… die mehrere Anlagen kombinieren und mit Inbetriebnahme Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.

Die technischen Voraussetzungen für die Förderung der EE-Hybridheizung ergeben sich aus den technischen Voraussetzungen der Technologie-Komponenten.

Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.

Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik.

Technische Voraussetzungen sind u. a. für die Förderung der Gas-Hybridheizung:

  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mindestens 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
  • der regenerative Wärmeerzeuger muss mind. 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.

AUSTAUSCHPRÄMIE FÜR ÖLHEIZUNGEN

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte.
Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.

GAS-BRENNWERTHEIZUNGEN

… die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung (siehe oben) zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird.

Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen.

Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.